Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  • Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

2. Angebot

  • Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Preisangebote werden in EUR abgegeben und verstehen sich
    zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
  • An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
  • Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
  • Bei Werbeanlagen, welche einschließlich Montage bestellt werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebewerkzeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz,- Maler,- oder Abdichtungsarbeiten.

3. Bestellung, Auftragsbestätigung und Lieferzeit

  • Auftragsbestätigungen erfolgen für sämtliche Aufträge, mit Ausnahme von kleineren Bestellungen, deren Auftragswert EUR 500,– netto nicht übersteigt und mit Ausnahme von Expressbestellungen, deren Produktions- und / oder Auslieferungszeit mit bis zu drei Werktagen angegeben ist.
  • Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem
    Lieferanten bekannt zugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
  • Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die im Angebot genannte Lieferzeit ist freibleibend. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
  • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges – , die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
  • Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind bleiben vorbehalten.
  • Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
  • Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

4. Produktion und Montage

  • In den Produktions- und Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
  • Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können.
  • Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 4) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

5. Korrekturen, Material- und Farbmuster, Reproduktionsrecht, Firmen- und Markenaufdruck

  • Korrekturvorlagen sind vom Besteller verantwortlich zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Änderungen, die von der ursprünglichen Bestellung abweichen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Material- und Farbmuster werden nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Deren Berechnung richtet sich nach Art und Umfang und nach Auftragsvolumen. Je nach Herstellungsverfahren – Siebdruck, Offsetdruck, Folienschnitt, Digitaldruck – , insbesondere auf unterschiedlichen Materialien, wie z.B. Aluminium, Edelstahl, Glas, Acrylglas, Papier usw. muss mit Farbabweichungen gerechnet werden.
  • Wir sind nicht zur Prüfung bestehender Marken und Schutzrechte verpflichtet, für deren Wiedergabe uns ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt auch für auftragsgemäß von uns hergestellte Zeichnungen oder Entwürfe. Mit Auftragserteilung haftet der Besteller für die Reproduktionsberechtigung der von ihm in Auftrag gegebenen Motive.
  • Wir sind zum Aufdruck unserer Firmen und Markenzeichen berechtigt, auch ohne spezielle Einwilligung des Auftraggebers.

6. Lieferung und Abnahme

  • Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
  • Sämtliche Montageleistungen des Lieferanten müssen vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Dies gilt auch für angelieferte oder abgeholte Waren und ausgeführte Dienstleistungen des Lieferanten. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 10 Werktagen durchzuführen.
  • Versand- oder montagefertig gemeldete Waren, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen werden, werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

7. Zahlungsbedingungen

  • Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
  • Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
  • Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

     

8. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsrecht

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  • Die von uns hergestellten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster, Filme, Stanzen sowie andere für den Produktionsprozess notwendige Unterlagen, bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Besteller für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsunterlagen, die in unserem Auftrag von einem anderen Unternehmen hergestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Kopien von Produktionsunterlagen an den Besteller zu liefern. Die Produktionsunterlagen bewahren wir 2 Jahre auf, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer letztmaligen Verwendung.

9. Mängelrüge und Haftung

  • Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt.
  • Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen: dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
  • Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

10. Gewährleistung

Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate. Für alle weiteren werbetechnischen Erzeugnisse übernehmen wir eine Garantie von 12 Monaten, sofern die Erzeugnisse durch ihre Art und Beschaffenheit nicht nur für einen kurzfristigen Einsatz ausgelegt sind. Der Besteller ist verpflichtet, Material und Verfahren vor Auftragserteilung selbst in Bezug auf seine Eignung zu prüfen, oder sich vom Lieferanten die Eignung bestätigen zu lassen. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendung für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für die Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles vom Lieferanten übernommen.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, wird das wirtschaftlich gewollte und rechtliche mögliche vereinbart. Die Bestimmungen greifen für Verbraucher nur, soweit die einzelnen Regelungen für diese anwendbar sind.

12. Erfüllungsort

und Gerichtsstand sind Berlin.